Matomo

Bestattungs­vorsorge für Extertal & Bad Pyrmont

Heute das Übermorgen planen

Die Gründe für eine Vorplanung der eigenen Bestattung sind vielfältig. Einerseits ist es der Wunsch nach einer selbst­bestimmten Gestaltung der letzten Ruhe. Andererseits ist es der Wunsch, alles geordnet zu hinterlassen und die Hinter­bliebenen zu entlasten.

Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass es manchen Menschen auch leichter fällt, die eigene Sterb­lich­keit zu akzeptieren, wenn sie im Vorfeld alles geregelt haben.

In aller Ruhe besprechen wir mit Ihnen die Details, nehmen die Scheu vor vermeintlich heiklen Themen und finden auf ungeklärte Fragen eine zufrieden­stellende Antwort.

Video

Manuela und Imke Lippert im Bestattungshaus Kuhfuß-Lippert
Bestatterin Imke Lippert in der Beratung

Vorsorge­finanzierung

Vielen Menschen ist es eine Beruhigung, die Finanzierung der eigenen Bestattung gesichert zu wissen. Oftmals sind es auch die Angehörigen, die sich Sorgen machen, wie sie im akuten Fall die Finanzierung einer würdevollen und angemessenen Bestattung sicherstellen sollen. Innerhalb der Bestattungsvorsorge ist die finanzielle Absicherung einer Bestattung daher ein wichtiges Thema.

Unser Bestattungshaus arbeitet mit der Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG zusammen. Die dort im Rahmen einer Bestattungsvorsorge eingebrachten Gelder können auch bei Arbeitslosigkeit oder Pflegebedürftigkeit nicht angetastet werden. Außerdem besteht die Zusammenarbeit mit der Nürnberger Versicherung für den Abschluss von Sterbegeldversicherungen.

Video

Ihre Rechte am Lebensende

An dieser Stelle haben wir allgemeine Informationen für Sie zusammen­gestellt. Sie ersetzen aber weder eine Rechts­beratung noch berück­sichtigen sie die jeweiligen besonderen Gegeben­heiten des Einzelfalles. Wenn Sie eine konkrete Rechts­beratung wünschen, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Rechts­anwalt oder Notar zu wenden.

Eine Patientenverfügung ist nicht nur für über­morgen wichtig. Jederzeit kann ein Mensch in eine Situation geraten, bspw. durch einen Unfall, in der plötzlich andere für ihn entscheiden müssen. Um sicher­zu­stellen, dass die ärztliche Versorgung so abläuft, wie man es sich selbst wünscht, sollte man eine Patienten­verfügung aufsetzen.

Sie beinhaltet alle Informationen, die die ärztlichen Maßnahmen im Fall einer ernsten Krankheit oder eines schweren Unfalls betreffen. Was soll durch­geführt werden, was nicht? Die Verfügung hilft Ihnen, Ihren letzten Willen zu äußern, wenn Sie geistig und körperlich dazu nicht mehr in der Lage sind. Bis zu diesem Moment können Sie die Verfügung jederzeit ganz oder in Teilen ändern.

Jeder Erwachsene sollte darüber hinaus festlegen, wer seinen Willen im Notfall vertritt. In der sogenannten Betreuungs­verfügung oder Vorsorge­voll­macht wird eine Person genannt, die im Notfall für den Erkrankten entscheiden kann. Falls also die Willens­erklärung nicht eindeutig ist oder der eingetretene Fall nicht vorkommt, versucht diese Vertrauens­person, im Sinne des Betroffenen zu handeln.

Für eine juristisch einwandfreie Ausführung ziehen Sie bitte einen Notar oder Anwalt zurate.

Zur Patienten­verfügung beim BMJV

Die gesetzliche Erbfolge wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Danach steht den Familien­mitgliedern ein Pflicht­teil des Erbes zu. Das BGB tritt in Kraft, wenn der Verstorbene kein rechts­gültiges Testament hinterlegt hat.

Die Verteilung gliedert sich nach Erben erster Ordnung: Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel, Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen.

Stiefkinder und Pflege­kinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nicht eheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, werden nach der Erbrechts­reform von 2010 höher am Erbe beteiligt.

Man sollte sich frühzeitig über die gesetzlichen Steuer­frei­beträge informieren. Durch eine früh­zeitige Schenkung kann mög­licher­weise die Höhe der Erbschafts­steuer verringert werden.

Für eine juristisch einwand­freie Ausführung ziehen Sie bitte einen Notar oder Anwalt zurate.

Zur Broschüre „Erben und Vererben“ beim BMJV

Das Schreiben des eigenen Testaments schiebt man gerne vor sich her. Es hat ja noch Zeit – so denkt man. Doch diese Zeit kommt oft schneller als erwünscht und dann ist es gut, alles geregelt zu haben. So hat man die Sicherheit, dass das Erbe nach den eigenen Wünschen aufgeteilt wird.

Ein Testament schreiben darf jeder, der volljährig und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Es muss vom ersten bis zum letzten Zeichen eigenhändig und hand­schriftlich verfasst sein und eindeutige Angaben zu Namen, Ort und Datum aufweisen.

Für die rechtlich einwand­freie Erstellung eines Testamentes ist es ratsam, einen Notar einzuschalten. Insbesondere, wenn Ihre Vermögens­verhält­nisse komplexer sind oder Sie gar unter­nehmerisch tätig sind. Wird ein Notar beauftragt, so ist es ausreichend, die gewünschte Erb­verteilung mündlich zu übermitteln. Der Notar bringt dann alles hand­schriftlich nieder und legt es anschließend zur Unterschrift vor.

Ehepartner setzen sich entsprechend dem sogenannten „Berliner Testament“ gerne als gegenseitige Allein­erben ein. Die Kinder erhalten ihren Anteil erst dann, wenn beide Eltern­teile verstorben sind. Dies kann gerade bei größeren Vermögen jedoch zu hohen steuer­lichen Belastungen führen. Vor- und Nachteile sollten im Vorfeld sorgfältig abgewogen werden.

Die Änderung oder das Widerrufen eines Testamentes ist jederzeit möglich. Empfehlens­wert ist, den Angehörigen sowohl Existenz als auch Auf­bewahrungs­ort des Dokuments anzugeben.

Für viele ist es ein schwieriges Thema. Die eigenen Organe weiterzugeben – das mutet befremdlich an. Doch tatsächlich kann der eigene Tod Leben retten. Im Falle des eigenen Todes kann man einem anderen Menschen zur Gesundung und zum Weiterleben verhelfen. Was im ersten Moment unum­gänglich erscheint, sollte dennoch gut überlegt sein.

Ist eine Entscheidung getroffen, dann ist es ganz wichtig, dies für die Hinter­bliebenen klar zu dokumentieren. Mit dem Organ­spende­ausweis wird der eigene Wille für oder gegen eine Organ- und Gewebe­spende verbindlich fest­gehalten. Den Angehörigen wird im Fall der Fälle die schwierige Entscheidung abgenommen.

Häufig gestellte Fragen zur Bestattungsvorsorge

Ich habe bestimmte Vorstellungen zu meiner eigenen Beerdigung – wie kann ich das festlegen?

Wenn Sie besondere Wün­sche für die eigene Bestat­tung haben, sollten Sie grund­sätzlich früh­zeitig mit Ihren Ange­hörigen darüber reden. Zudem emp­fiehlt sich eine Bestat­tungs­vor­sorge. Sie können mit uns alle Vor­stellungen und Ideen der späteren eigenen Beer­digung in Ruhe be­sprechen und alle Details schrift­lich festlegen. Wir werden dann später bei Ihrer Bestat­tung alles nach Ihren Wün­schen aus­führen. Gerade bei ganz persön­lichen Wün­schen ist eine Bestat­tungs­vorsorge rat­sam, damit es unter den Hinter­blie­benen nicht zu Un­stimmig­keiten kommt, welche Form der Ver­abschie­dung Ihnen am ehesten gerecht wird.

Was ist eine Bestattungs­vorsorge und welche Vorteile bringt sie mir?

In einer Bestattungs­vor­sorge legen Sie vertraglich die Rahmen­bedin­gungen und die Details für die eigene Trauer­feier und Bei­set­zung fest. So ent­schei­den Sie mit Ihrer Be­stat­tungs­vorsorge darüber, ob Sie eine Erd­bestat­tung oder eine Feuer­bestat­tung wün­schen, an welchem Ort Sie bei­gesetzt werden möch­ten, wie Sarg oder Urne beschaf­fen sein sollen oder welche Musik bei der Trauer­feier ge­spielt werden soll. Durch Ihre Bestat­tungs­vorsorge wissen Sie, dass später Ihren persön­lichen Wün­schen ent­spro­chen wird. Zu­gleich ent­lasten Sie Ihre Familie, die nun nicht mehr so viele Ent­schei­dungen treffen muss. Eine Bestat­tungs­vorsorge entlas­tet Ihre Familie aber nicht nur emo­tio­nal, sondern auch finan­ziell. Über eine Sterbe­geld­ver­sicher­ung oder ein zweck­gebun­denes Treu­hand­konto kann die Finan­zierung der Bestat­tung vorab ge­sichert werden.

Selbst­verständlich beraten wir vom Bestattungshaus Kuhfuß-Lippert Sie kostenlos und un­verbind­lich zum Thema Bestat­tungs­vor­sorge. Unser Tipp: Sofern Sie Familie haben, ist es sinn­voll, diese vorab einzu­weihen oder gleich zur Beratung mit­zubringen.

Was kann ich in meinem Bestattungs­vorsorge­vertrag festlegen?

Was Sie in Ihrer Bestattungs­vorsorge festlegen, bleibt ganz Ihnen überlassen. Sie können dabei bis ins Detail gehen oder nur die Rahmen­bedingungen der Bestattung vorgeben und alles Weitere Ihren Angehörigen überlassen. Nachfolgend einige Beispiele für Dinge, die Sie mit Ihrer Bestattungs­vorsorge vertraglich regeln können:

  • Art der Bestattung / Beisetzung
  • Friedhof, Grabart, Grabstein, Grabpflege
  • Ort und Art der Trauerfeier
  • Trauerrede durch einen Geistlichen oder einen freien Redner
  • Musik für die Trauerfeier
  • Sarg- oder Urnen­modell
  • Blumenschmuck
  • Layout und der Inhalt der Trauer­briefe bzw. der Zeitungs­anzeige
  • Gästeliste für die Kaffeetafel nach der Trauerfeier / Beerdigung
  • Besondere individuelle Wünsche, die berücksichtigt werden sollen
  • Finanzielle Absicherung des Vorsorge­vertrags

Ab welchem Alter ist eine Bestattungs­vorsorge sinnvoll?

Eine Bestattungs­vorsorge kann in jedem Alter sinnvoll sein. Häufig schließen Senioren eine Bestattungs­vorsorge ab, um zu ver­hindern, dass sie im Pflege­fall ihre Ersparnisse für die eigene Beerdigung einsetzen müssen, bevor sie Leistungen be­an­tragen können. Es gibt auch Menschen, die sich bereits im Alter von nur 20 oder 30 Jahren mit dem Thema Bestattungs­vorsorge aus­einander­setzen. Zum Beispiel Schwer­kranke, die sich durch die gemein­same Planung der Bestattung mit Partner, Freunden oder Familie auf den bevor­stehenden Abschied vorbereiten. Aber auch Menschen, die durch ihren Beruf oder ein Hobby ein erhöhtes Risiko für einen töd­lichen Unfall haben, ent­scheiden sich für eine Bestattungs­vorsorge, um Partner und Kinder ab­zu­sichern. Je nach Lebens­situation und persön­licher Ein­stellung kann es natür­lich auch viele andere Gründe geben, sich schon früh­zeitig um die eigene Bestattung zu kümmern. Gut zu wissen: Ihren Vorsorge­vertrag können Sie jeder­zeit anpassen.

Zählt eine Bestattungs­vorsorge zum Schon­vermögen?

Sie können die finanzielle Absicherung Ihrer Bestattungs­vorsorge in einer Sterbe­geld­ver­sicherung oder auf einem Treu­hand­konto zweck­gebunden anlegen. Wenn Sie auf diese Weise sicher­stellen, dass das Geld auch von Ihnen oder Ihrer Familie nicht für andere Zwecke als die Finanzierung der Bestattung genutzt werden kann, dann ist es zusätzlich zum gesetzlichen Schon­vermögen vor dem Zugriff Dritter sicher. Wichtig ist, dass der Betrag für eine orts­übliche Bestattung angemessen ist.

Was passiert mit meiner Bestattungs­vorsorge, wenn ich Sozial­leistungen beantrage?

Schließen Sie Ihre Bestattungs­vorsorge ab, bevor ein Bedarfsfall für Sozial­leistungen eintritt, bleibt die finanzielle Absicherung für Ihren Vorsorge­vertrag in der Regel bis zu Ihrem Tod un­an­getastet. Das gilt auch, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt Sozial­leistungen beantragen. Die Ersparnisse für die eigene Bestattung können jedoch nur geschont werden, wenn sie zweck­gebunden angelegt sind. Das heißt, wenn niemand das Geld für etwas anderes als für Ihre Bestattung verwenden kann. Dies ist der Fall, wenn Sie eine Bestattungs­vorsorge abschließen und diese mit einer Sterbe­geld­ver­sicherung oder einer Einzahlung auf ein Treu­hand­konto finanziell absichern. Allerdings gelten auch hier Regeln: Geschützt ist nur ein Betrag, der im Rahmen dessen liegt, was eine angemessene Bestattung am gewünschten Beisetzungsort üblicherweise kostet.
Bitte beachten Sie: Hierbei handelt es sich lediglich um allgemeine Hinweise. Für eine verbindliche Rechts­beratung wenden Sie sich an das zuständige Amt oder einen Anwalt.

Ist eine finanzielle Bestattungs­vorsorge wirklich notwendig?

Grund­sätzlich ist es sinn­voll, seine Be­stat­tungs­wün­sche finan­ziell im Rahmen der Bestat­tungs­vorsorge abzu­sichern, denn das hierbei zurück­gelegte Geld ist für Ihre spätere Bestat­tung zweck­gebunden und sicher vor dem Zugriff Dritter wie etwa dem Sozial­amt. Da­rüber hinaus schützen Sie durch die finan­zielle Be­stat­tungs­vorsorge Ihre Ange­hörigen vor den Kos­ten der Beer­digung und können sicher gehen, dass Ihre Wün­sche rund um die eigene Beer­digung später auch garan­tiert umge­setzt werden. Schließ­lich sind die Kosten für eine Bestat­tung nicht uner­heblich. Der Preis setzt sich zusam­men aus den Kosten für unsere Arbeit als Bestat­ter, aus den Gebühren für Ämter, Arzt, Friedhof und – bei einer Ein­äscher­ung – für das Krema­torium. Hinzu kommen die Kosten für den Stein­metz, die Grab­pflege, den Trauer­druck, den Blu­men­schmuck sowie für die Bewir­tung nach der Trauer­feier. Da kommt einiges für die Hinter­blie­benen zusam­men. Die tatsäch­liche Höhe der Bestat­tungs­kosten richtet sich dabei nach Ihren persön­lichen Wün­schen für die Ausge­staltung der Trauer­feier und Beer­digung.

Kann ich meine Bestattungs­vorsorge noch einmal ändern?

Sie selbst können Ihre Bestattungs­vorsorge jederzeit anpassen. Für uns als Bestatter und für Ihre Familie ist der jeweils aktuelle Bestattungs­vorsorge­vertrag bindend – auch wenn Ihre Angehörigen nach Ihrem Tod andere Wünsche äußern. Es ist also durchaus möglich, schon in jungen Jahren einen Vertrag zur Bestattungs­vorsorge abzuschließen. Ändert sich dann später Ihre familiäre Situation oder gibt es vielleicht neue Bestattungs­möglich­keiten, dann passen wir Ihren Vertrag gerne entsprechend an.

Welche Patientenrechte habe ich am Lebensende und wie kann ich meinen letzten Willen festhalten?

Neben der Bestat­tungs­vor­sorge sollten Sie auch darüber nach­denken, Ihren letzten Willen fest­zulegen und Ihre Patienten­rechte zu regeln. Das Bundes­minis­teri­um der Justiz und für Ver­brau­cher­schutz (BMJV) hat auf seiner Web­site ein barriere­freies Portal ein­gerich­tet, auf dem Sie aus­führ­liche Infor­mati­onen zum Thema Patienten­rechte aber auch zu Testament, Erb­recht & Co. finden.

Kann ich Bestattungs­wünsche in meinem Testament festhalten?

Es ist nicht ratsam, Bestattungs­wünsche im Testament fest­zuhalten. Denn in der Regel wird das Testament erst nach der Bei­setzung eröffnet. Dann ist es zu spät, um Ihre Wünsche noch zu be­rück­sichtigen. Mit einem Bestattungs­vorsorge­vertrag gehen Sie dagegen auf Nummer sicher. Ganz wichtig ist dabei aber, dass Sie Ihre Angehörigen über den Vertrag informieren und dass Sie Ihren Vorsorge­vertrag an einem leicht zugänglichen Ort oder alternativ bei Ihrem Notar aufbewahren.